OnlyFans, Meta streben die Abweisung einer Verschwörungsklage an

SAN FRANCISCO - OnlyFans und Meta haben diese Woche Anträge auf Abweisung einer Zivilklage eingereicht, in der sie eine Verschwörung zur Erstellung schwarzer Listen von Konkurrenten von OnlyFans und deren Markenbotschaftern behaupten.

OnlyFans Meta Seek Dismissal of Conspiracy LawsuitDie Unternehmen behaupten, dass die Ermittlungen keine Beweise für eine Verschwörung ergeben haben.

Wie XBIZ berichtete, reichten die Vorstandsmitglieder der Adult Performance Artists Guild (APAG), Alana Evans, Kelly Pierce und Ruby, die Zivilklage ursprünglich im Februar 2022 gegen OnlyFans, seinen Eigentümer Leonid Radvinsky und die Muttergesellschaft von Instagram und Facebook, Meta, ein. Die Klage greift Ansprüche aus einer früheren Klage auf, die im November 2021 im Namen von FanCentro eingereicht wurde. Darin wird eine Verschwörung zur "unerlaubten Einmischung in Verträge und vorsätzlichen Beeinträchtigung künftiger Geschäfte" behauptet.

Der Anwalt David Azar von der Kanzlei Milberg Coleman Bryson Grossman in Beverly Hills, der die Gruppe als die ersten drei einer Gruppe vertritt, die alle ausübenden Künstler und Urheber von Inhalten für Erwachsene umfasst, ist auch einer der Anwälte, die FanCentro in der damit verbundenen Klage gegen OnlyFans vertreten.

Am Mittwoch beantragte die Muttergesellschaft von OnlyFans, Fenix International Ltd, bei Bezirksrichter William Alsup Sanktionen gegen die Darsteller wegen der Verbreitung "leichtfertiger Behauptungen".

In dem Antrag von Fenix auf Sanktionen wird behauptet, dass die Anwälte der Kläger während einer Anhörung darauf bestanden haben, dass sie angebliche Transaktionen, an denen die Bank HSBC beteiligt war, als Beweismittel vorlegen könnten, und später auf illegale Zahlungen oder Überweisungen verwiesen haben, so die juristische Nachrichtenseite Law360.

Fenix behauptet, dass die HSBC während der Beweisaufnahme bestätigt hat, dass sie keine Aufzeichnungen über die angeblichen Überweisungen hat.

Fenix behauptet, dass die Kläger "schon seit einiger Zeit wissen, dass HSBC keine Aufzeichnungen über die angeblichen Überweisungen hat und dass der Absender der 'Follow the money'-E-Mail nicht verifiziert und vom Gericht vorgeladen werden kann. Dennoch verlangten die Kläger von den Fenix-Beklagten, sich auf ein beschleunigtes gerichtliches Offenlegungsverfahren einzulassen, was für die Fenix-Beklagten mit hohen Kosten verbunden war."

Meta beantragt ein beschleunigtes Urteil im Schnellverfahren

In dem Antrag von Fenix wird behauptet, dass es "keinerlei Beweise" für Überweisungen gibt, die die "unvernünftige Verschwörungstheorie" der Klage stützen, und dass die Mitarbeiter von Fenix keine Kenntnis von oder Beteiligung an dem angeblichen System der schwarzen Listen hatten.

"Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Verfolgung dieser faktisch unbegründeten Ansprüche durch die Kläger nichts anderes als eine lästige und unvernünftige Verschwörungstheorie", erklärten die Anwälte von Fenix dem Gericht.

"Die Kläger haben in allen Versionen ihrer Klage unbegründete Bestechungsvorwürfe erhoben", heißt es in dem Antrag weiter. "Infolgedessen enthalten die Schriftsätze der Kläger falsche materielle Bestechungsvorwürfe, die 'notwendigerweise den gesamten Rechtsstreit als Ganzes von Anfang bis Ende verdorben haben.'"

Richter Alsup entschied im Dezember 2022, dass die vorgeschlagene Sammelklage im Zusammenhang mit der angeblichen Verschwörung fortgesetzt werden kann, so dass die Ermittlungsphase beginnen kann.

Am Donnerstag beantragte Meta - das andere Unternehmen, das von den Interpreten beschuldigt wird, an der Verschwörung beteiligt zu sein - die Abweisung der Klage und beantragte ein beschleunigtes Verfahren zur Urteilsverkündung.

Meta erklärte: "Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung ist es nun schmerzlich offensichtlich, dass die Behauptungen der Kläger über die Bestechung und das angebliche Komplott, das durch die Bestechung angeblich erleichtert wurde, kategorisch falsch sind und keinerlei Beweise enthalten."

Der Fall lautet [Evans] et al. gegen Instagram LLC et al. unter dem Aktenzeichen 3:22-cv-01101 vor dem U.S. District Court for the Northern District of California.

 

 

 

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