Besteuerung der Prostitution
Informationen für die Kreisordnungsbehörden
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde anzumelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll (§ 3 Abs. 1 ProstSchG). Das bei der Anmeldung zu führende Beratungsgespräch muss Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten umfassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG). Gem. § 34 Abs. 8 Satz 1 ProstSchG hat die zuständige Behörde das nach § 19 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzamt unverzüglich von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 ProstSchG unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ProstSchG zu unterrichten.
Die Steuerpflichten von Prostituierten
Prostituierte müssen Steuern zahlen – unabhängig davon, ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeiten. Die Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen unterliegen der Einkommenssteuer (bei Selbstständigen) bzw. der Lohnsteuer (bei Angestellten). Es gibt noch verschiedene weitere Arten von Steuern, die für Prostituierte von Bedeutung sind. Selbstständige zahlen z. B. auch Gewerbesteuer. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder nicht selbstständig ist, hängt von der konkreten Arbeitssituation ab. Allein die Bezeichnung in einem Vertrag reicht für die Einordnung nicht aus. Angestellte müssen zum Beispiel feste Arbeitszeiten einhalten und erhalten eine feste Grundvergütung auch ohne Kundschaft. Selbstständige tragen das eigene Unternehmerrisiko, verfügen über eine eigene Betriebsstätte und gestalten Tätigkeit und Arbeitszeit frei. Wer sich informieren möchte, kann sich an die Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes oder an das Finanzamt vor Ort wenden. Auch die Beratungsstellen für Prostituierte können hier weiterhelfen.
Steuerpflicht für Angestellte
Lohnsteuer als Einkommenssteuer
Wer angestellt ist, zum Beispiel in einem Bordell oder in einer Bar, ist steuerlich Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Angestellte müssen bei Beschäftigungsbeginn von ihren Arbeitgebern bei der Finanzverwaltung angemeldet werden. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Am Ende des Kalenderjahres und wenn die Anstellung endet, erhält die oder der Angestellte darüber eine Lohnsteuerbescheinigung.
Werbungskosten
Prostituierte können wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Aufwendungen, die sie zur Ausübung ihres Berufes tätigen (z. B. Fahrten zur Arbeitsstätte und Kosten für Untersuchungen beim Gesundheitsamt), als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Steuerpflicht für Selbstständige
Einkommenssteuer
Wer als Prostituierte oder Prostituierter selbstständig ist, erzielt damit Einkünfte, für die Steuern gezahlt werden müssen; man nennt das Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten für sie die gleichen Regeln wie für jeden
anderen Betrieb. Das heißt: Man muss die Eröffnung des Betriebs melden und jährlich eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Grundlage für die Höhe
der Steuern ist der Gewinn. Daher müssen alle Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden. Wenn man nur niedrige Einnahmen hat, gilt ein Freibetrag und man muss keine Einkommenssteuer bezahlen. Im Jahr 2018 liegt der Freibetrag für Ledige bei 9.000,00 Euro und im Jahr 2019 bei 9.168,00 Euro. In einigen Bundesländern gibt es für Prostituierte vereinfachte Verfahren zur
Erhebung der Steuer (z. B. das sogenannte Düsseldorfer Verfahren). Umsatzsteuer Selbstständig arbeitende Prostituierte müssen ggf. Umsatzsteuer zahlen. Die Umsatzsteuer (zurzeit 19 Prozent) wird jedoch nicht erhoben, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer erheben Kommunen für Unternehmen, die in dem Gebiet ansässig sind. Auch Prostituierte, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, müssen auf ihre erzielten Gewinne Gewerbesteuer zahlen. Die Höhe der
Gewerbesteuer differiert von Kommune zu Kommune und sie wird grundsätzlich erst ab bestimmten Gewinnen (mehr als ca. 24.500 Euro pro
Jahr) fällig. Vergnügungssteuer In einigen Städten und Gemeinden wird eine Vergnügungssteuer für Prostitution erhoben. Davon können auch selbstständige Prostituierte betroffen sein. Die Höhe der Abgabe richtet sich z. B. nach „Veranstaltungstagen“ oder nach „Veranstaltungsfläche“.
Steuervorauszahlung/Steuererklärung
Das Finanzamt legt auf Grundlage der erwarteten oder der bisher erzielten Gewinne Einkommenssteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen fest. Man muss sie alle drei Monate zahlen. Auch für die Umsatzsteuer müssen ggf.
Vorauszahlungen geleistet werden. Nach Ablauf des Jahres muss eine Einkommenssteuererklärung und ggf. zusätzlich eine Umsatzsteuer- sowie eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Auf der Grundlage dieser Erklärungen erlässt das Finanzamt dann die Steuerbescheide. Wird eine Steuererklärung nicht abgegeben, schätzt das Finanzamt den Gewinn und den Umsatz.