Um Euch eine Übersicht über die aktuellen Entwicklungen und den derzeitigen Stand zum kommenden deutschen Prostituiertenschutzgesetz 2017 zu geben, werden wir Euch hier alle wichtigen Infos zur Verfügung stellen.

Diese Seite wird regelmässig aktualisiert. Sobald wir Neuigkeiten zur Umsetzung des Gesetzes erfahren, teilen wir es auf dieser Seite mit! Also schaut regelmässig mal vorbei!

 

Anmeldung als Sexworker

Das Prostituiertenschutzgesetz wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe und einer Anmeldebescheinigung für Prostituierte.

Inkrafttreten der letzten Änderung: 27. Juni 2020; (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Letzte Änderung durch: Art. 182 VO vom 19. Juni 2020; (BGBl. I S. 1328, 1349)

Inkrafttreten am: 1. Juli 2017
Art: Bundesgesetz
Abkürzung: ProstSchG
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen am: 21. Oktober 2016; (BGBl. I S. 2372)

Ab dem 1. Juli 2017 müssen sich Sexworker, inklusive Hobbyhuren, Tantra Masseusen, Escort Damen und Dominas als „Prostituierte“ im Rahmen einer Anmeldung registrieren lassen. Egal ob männlich, weiblich, Trans, jede Person, die erotische und sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, muss sich bei einer (noch näher zu bezeichnenden) Behörde anmelden und sich zuvor einer verpflichtenden Gesundheitsberatung unterziehen (zuständig werden voraussichtlich die Gesundheitsämter sein). Bei der Anmeldung soll auch geprüft werden, ob Hinweise auf Ausbeutung oder Zwangsprostitution vorliegen. Beim Anmeldegespräch sollen die Arbeitsumstände abgefragt und auf Hilfsangebote hingewiesen werden. Im Falle einer erfolgreichen Anmeldung erhält die Person eine Bescheinigung, die auch mit einem Pseudonym erhältlich ist. Diese Bescheinigung muss man während der Arbeit bei sich tragen und im Falle von Kontrollen oder bei der Kontaktanbahnung und Arbeitsaufnahme in einem Bordell oder Agentur vorzeigen.

Hinzuzufügen ist, dass bei einer Anmeldung 2 Fotos abgegeben werden müssen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit abgefragt werden sowie die mögliche Orte, in denen Sexarbeit ausgeübt werden wird. Auch muss man persönlich beim Amt vorstellig werden. Im Gespräch sind die Ordnungsämter.

Anmelde- und Übergangsfristen

Hier gibt es Übergangsfristen: jede Person, die schon vor dem 1. Juli 2017 als Sexworker tätig ist, hat bis zum 31. Dezember Zeit sich anzumelden. Jemand, der nach dem 1. Juli ins Prostitutionsgewerbe einsteigt, muss die Anmeldung und Gesundheitsberatung sofort erledigen. Bei Verstössen gegen die Anmeldepflicht winken Bußgelder.

Die Anmeldung und Gesundheitsberatung im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetz 2017 soll regelmässig aktualisiert werden: hier gibt es allerdings Unterschiede bei den Altersgruppen. Für Sexworker unter 21 Jahren gilt, sich jedes Jahr anzumelden, Personen ab 21 Jahren alle zwei Jahre. Auch für die Gesundheitsberatung gilt ein anderer Gültigkeitszeitraum: Hier müssen sich Sexworker über 21 Jahre einmal im Jahr, und Personen unter 21 Jahren halbjährlich beraten lassen.

Welche Behörden für die Anmeldung und Gesundheitsberatung Ansprechpartner sind, ist derzeit noch nicht klar. Auch, so hört man, soll das Gesetz auf lokaler und regionaler Ebene unterschiedlich umgesetzt werden. Sobald hier eindeutige Informationen vorliegen, lassen wir Euch das wissen.

Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Laufhäuser, Bordelle, Clubs etc.), Prostitutionsvermittler (Escort Agenturen) sowie Prostitutionsveranstalter

Als Prostitutionsstätte werden sämtliche Orte der Prostitutionsausübung bezeichnet, wie Laufhäuser, Hostessen Wohnungen, Love Mobile, FKK Clubs, Bordelle. Alle Prostitutionsstätten sowie Prostitutionsvermittler und Prostitutionsveranstalter müssen eine behördliche Erlaubnis haben, um ihr Gewerbe legal auszuüben. Jeder ist BetreiberIn, sobald man aus der Prostitution anderer profitiert, also einen wirtschaftlichen Nutzen daraus schlägt. Für diese Erlaubnis sind mehrere Voraussetzungen notwendig: bereits existierende Betriebe müssen bis spätestens 1. Oktober 2017 eine Erlaubnis beantragen und bis 31. Dezember 2017 ein Betriebskonzept vorlegen, das die Auflagen, die das Gesetz definiert, erfüllen muss. Ansonsten droht Schliessung. Betriebe, die erst nach dem 1. Juli gegründet werden, müssen sofort einen Antrag stellen.

Hier gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Jede/r Betreiber/in muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Hier wird durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister in erweiterter Form festgestellt, ob Vorstrafen vorliegen. Laufende Ermittlungsverfahren werden durch Auskünfte bei den Polizeidienststellen erhoben.

Die Räume der Prostitutionsstätte müssen einige Bedingungen erfüllen: nach aussen können baurechtliche Regelungen wirksam werden, die darüber befinden, ob der Ort der Prostitutionsstätte für gewerbliche Prostitution erlaubt ist. Das Gesetz sieht keinen Bestandsschutz vor. Nach innen sind einige Auflagen zu erfüllen, was Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für sanitäre Anlagen, Notrufsysteme, Pausen- bzw. Aufenthaltsräume betrifft. Auch dürfen Sexworker nicht mehr in den Prostitutionsstätten übernachten. Ausserdem muss jedes Arbeitsverhältnis zwischen Betreiber und Sexworker dokumentiert werden: d.h. hier muss die Anmeldebescheinigung der SexarbeiterIn vorgelegt und Quittungen geleisteter Zahlungen erfasst werden. Betreiber dürfen sich nicht der Wucherei, Ausbeutung oder rechtswidrigen Weisungen schuldig machen.

Werbeverbot und Kondompflicht

Ab dem 1. Juli 2017 gilt für jede Form von gewerblichem Verkehr (Oral-, Vaginal- oder Analverkehr) eine bundesweite Kondompflicht, wie sie bereits in Bayern und im Saarland üblich sind. Bei Verstoss gelten für Kunden Strafen, d.h. Bussgelder bis zu 50.000€. Sexworker werden erst bei wiederholten Verstössen zur Zahlung eines Bussgeldes verpflichtet.

Werbung für ungeschützten Sex wird ab dem 1. Juli 2017 ebenfalls verboten, d.h. auch Abkürzungen wie FO, FT, AO etc. Auch Sex mit Schwangeren darf nicht mehr beworben werden. Anzeigenportale dürfen keine Inserate mehr für solche Angebote schalten: hier haften die Anzeigenkunden und werden mit Bussgeldern belangt, die Portale im Regelfall nicht.

Die Werbung für eine gewerbliche Veranstaltung wie Rape Gang Bang ist dann ebenfalls verboten sowie Formen von Pauschalsex bzw. Flat-Rate-Sex. Diese dürfen nicht gewerblich von Veranstaltern durchgeführt werden. Prostitutionsveranstalter müssen im Vorfeld einer Veranstaltung ihre Erlaubnis beantragen und ein Veranstaltungskonzept 4 Wochen vor Veranstaltungstermin genehmigen lassen.

Datenerhebung und Datenaustausch

Die Erhebung sämtlicher Daten soll in eine Datenbank einfließen, auf die die Polizei und Ordnungsämter Zugriff haben. Außerdem soll durch den Datenaustausch, z.B. der Finanzämter zum Aufdecken von Schwarzarbeit verfolgt und Anmeldedaten von Sexworkern anonym für statistische Auswertungen erfasst werden.

 

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